HTTP/1.1 200 OK Content-Type: text/html

Grundlage hierfür ist § 26 AZG

,,(1) Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten. 

(2) Ist - insbesondere bei gleitender Arbeitszeit - vereinbart, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Arbeitnehmer zu führen sind, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten." Bei der Überprüfung der Betriebe werden die Maßstäbe des EuGH Urteils zum Thema Zeiterfassung durch die Arbeitsinspektoren bereits angewandt. 

Aus diesem Grund bitten wir Sie Ihre Aufzeichnungen nur noch über das DPW Zeiterfassungssystem zu führen, da wir damit dem Gebot der Lückenlosigkeit, den oben angeführten gesetzlichen Vorschriften und den schärfer werdenden Bestimmungen Rechnung tragen können.  Dabei ist ausschließlich am PC ein- und aus- zu Stempeln.  Vorsorglich möchten wir darauf hinweisen, dass nicht geführte Zeiterfassungen als abwesend gewertet werden. 

Mit freundlichen Grüßen,

WO&WO Sonnenlichtdesign GmbH & Co KG
Dkfm. Volker Schmidt, Wolfgang Kuss, Alexander Foki
Geschäftsführung